Satzung des Bürgervereins Bayenthal-Marienburg e.V
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Köln-Bayenthal-Marienburg e.V.“. Er ist im Vereinsregister von Köln unter Nr. 2836 eingetragen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein hat seinen Sitz in Köln-Bayenthal/Marienburg.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er arbeitet zum Wohle der Einwohner der Stadtteile Bayenthal und Marienburg und für die Pflege des Bürgersinns; dabei hat er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verfolgen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Förderung des Ortsschutzes, des Wohnumfeldes, der Nachbarschaft und der Weiterentwicklung der Stadtteile;
- Förderung der Denkmal- und Landschaftspflege und Pflege der Heimatgeschichte;
- Alten- und Jugendhilfe;
- Pflege des Europagedankens;
- Förderung von Kunst und Kultur, Brauchtum und Sport;
- Artikulierung des Bürgerwillens zu den o.g. Themen gegenüber der Öffentlichkeit, Politik, Verwaltung etc.
Dies kann z.B. geschehen durch Informationsveranstaltungen, Organisation von Zusammenkünften und Festen, Vergabe von Gutachten und Untersuchungen, Publikationen, Gesprächen mit Vertretern von Politik, Verwaltung und Gesellschaft etc.
§ 3 Mittel des Vereins
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Ausgabenbindung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person des Vereinsbezirks werden. Personengesamtheiten, juristische Personen, Vereine, und Firmen können unterstützende Mitglieder werden. Ein von diesen benannter Delegierter kann die Mitgliedsrechte ausüben. Mitglieder, die nicht im Vereinsbezirk wohnen oder ihren Sitz haben, haben weder aktives noch passives Wahlrecht. Über eine Mitgliedschaft bzw. die unterstützende Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung auf Antrag des Abgelehnten die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch den Tod des Mitgliedes,
- durch schriftliche Kündigung mit Wirkung zum Jahresschluss,
- wenn das Mitglied länger als drei Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht zahlt,
- durch Vorstandsbeschluss bei schwerer Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern und zwar:
- dem/der 1. Vorsitzenden;
- dem/der 2. Vorsitzenden;
- dem/der Kassierer/in;
- dem/der Geschäftsführer/in sowie
- mindestens 3 Beisitzer/inne/n.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) sind der/die 1. und 2. Vorsitzende, der/die Kassierer/in und der/die Geschäftsführer/in. Der Verein wird rechtsgeschäftlich vertreten durch den/die 1. Vorsitzenden gemeinsam mit dem 2. Vorsitzende/n oder durch den/die 1. oder 2. Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der Amtszeit aus, kann für die restliche Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt werden.
Übergangsregelung: Die im Jahre 2012 zu wählenden Vorstandsmitglieder werden ausnahmsweise nur für 1 Jahr gewählt, um einen einheitlichen Wahlrhythmus einzuführen. Dies gilt auch für die Kassenprüfer.
§ 7 Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer werden für jeweils 2 Jahre gewählt. Diese sind nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Sie dürfen keine anderen Ämter im Verein ausüben. Mindestens einer von ihnen prüft einmal jährlich die Kasse. Das Ergebnis wird der Mitgliederversammlung vorgetragen.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorstand lädt dazu mit einer Frist von mindestens 2 Wochen ein. Anträge aus der Mitgliedschaft sind mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich an die Geschäftsführung zu stellen. Bei Anträgen zu Ziffer 7 (Satzungsänderung) und Ziffer 9 (Vereinsauflösung) gilt eine Frist von 30 Tagen.
- Auf Antrag von mindestens 25% der Mitglieder hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Sie wählt die Mitglieder des Vorstands.
- Sie wählt die Kassenprüfer.
- Sie beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die zum 1. April des Jahres fällig sind.
- Sie beschließt über die Entlastung des Vorstands.
- Sie beschließt die Satzung und deren Änderung mit 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
- Sie kann die Einrichtung eines Beirats beschließen.
- Sie beschließt die Auflösung des Vereins.
Entscheidungen werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen (Ausnahme bei Ziffer 7).
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch eine zu diesem Zweck einzuberufende Mitgliederversammlung. Wenn nicht mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend ist, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann unbeschränkt beschlussfähig ist.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ein etwaiges Vereinsvermögen an die Stadt Köln mit der Auflage, das Vermögen für entsprechende Zwecke, wie sie im Vereinszweck genannt sind, möglichst im Vereinsgebiet, einzusetzen.
§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
